Steueränderungen 2026: Was sich beim Gehalt ändert
Zum 1. Januar 2026 gelten neue Sozialversicherungsrechengrößen, ein höherer Grundfreibetrag und ein gestiegener Mindestlohn. Diese Seite fasst die wichtigsten Änderungen zusammen und erklärt, was sie für Ihr monatliches Netto bedeuten.
Grundfreibetrag und Steuertarif
Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 11.784 Euro (2025: 11.604 Euro). Einkommen bis zu dieser Jahresgrenze bleibt steuerfrei. Der Effekt auf das Monatsnetto ist gering, aber spürbar: Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen behalten durch den angepassten Steuertarif monatlich einige Euro mehr.
Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 9.600 Euro je Kind (Elternanteil zusammengerechnet). Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld (250 Euro/Monat) für die Familie günstiger ist.
Der Eingangssteuersatz bleibt 14 Prozent, der Spitzensteuersatz 42 Prozent (ab 66.761 Euro Jahreseinkommen), die Reichensteuer 45 Prozent (ab 277.826 Euro). Der Solidaritätszuschlag entfällt für Alleinstehende bis zur Soli-Freigrenze von rund 73.000 Euro Jahresbrutto.
Mindestlohn 2026
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde (2025: 12,82 Euro). Bei einer 40-Stunden-Woche (rund 173 Stunden im Monat) entspricht das einem Bruttomonatsgehalt von rund 2.409 Euro. Für 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro geplant.
Die Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 556 Euro pro Monat (10 Stunden pro Woche bei 13,90 Euro).
Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wurde zum 1. Januar 2026 neu festgesetzt:
| Versicherungszweig | Monatsgrenze 2026 | Jahresgrenze 2026 |
|---|---|---|
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (West und Ost) | 8.450 Euro | 101.400 Euro |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
Seit 2024 ist die BBG für die Rentenversicherung in West und Ost vollständig angeglichen. Wer mehr als 5.812,50 Euro monatlich verdient, kann unter Umständen in die private Krankenversicherung wechseln.
Beitragssätze 2026
| Versicherung | Gesamt 2026 | Arbeitnehmeranteil |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % |
| Krankenversicherung (Basisbeitrag) | 14,6 % | 7,3 % |
| KV-Zusatzbeitrag (Durchschnitt) | 2,9 % | 1,45 % |
| Pflegeversicherung (mit Kind) | 3,4 % | 1,7 % |
| Pflegeversicherung (kinderlos ab 23) | 4,4 % | 2,2 % (inkl. 0,6 % Zuschlag) |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % |
Steuerklassen: Kein Wegfall von III und V
Die politisch diskutierte Abschaffung von Steuerklasse III und V wurde im Dezember 2024 endgültig vom Tisch genommen. Verheiratete können 2026 weiterhin die Kombination III/V wählen. Für Paare mit sehr unterschiedlichen Einkommen ist das nach wie vor das effektivste Instrument, um das monatliche Netto zu maximieren, besonders im Hinblick auf das Elterngeld.
Was das für Ihr Netto bedeutet
Die Kombination aus höherem Grundfreibetrag und angepasstem Steuertarif führt bei einem Monatsbrutto von 3.000 Euro (Steuerklasse 1) zu einem um etwa 10 bis 15 Euro höheren Monatsnetto gegenüber 2025. Bei 5.000 Euro Brutto liegt das Plus bei rund 20 bis 30 Euro. Rechnen Sie Ihren genauen Wert mit dem Rechner:
Brutto-Netto-Rechner 2026 öffnen
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
11.784 Euro für Alleinstehende. Das ist die Einkommensgrenze, bis zu der keine Einkommensteuer anfällt. Für Verheiratete mit Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag von 23.568 Euro.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
13,90 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht bei einer 40-Stunden-Woche einem Monatsbrutto von rund 2.409 Euro. Für 2027 ist eine Erhöhung auf 14,60 Euro angekündigt.
Ändert sich 2026 etwas bei der Rentenversicherung?
Der Beitragssatz bleibt 2026 bei 18,6 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung wird auf 8.450 Euro monatlich (West und Ost einheitlich) angehoben.
Was ändert sich 2026 beim Pflegeversicherungsbeitrag?
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 2026 insgesamt 3,4 Prozent (für Kinderlose ab 23 Jahren 4,4 Prozent). Die Anteile sind je hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, der Kinderlosenzuschlag trägt allein der Arbeitnehmer.
Gibt es 2026 noch Steuerklasse III und V?
Ja. Die frühere Planung, Steuerklasse III und V abzuschaffen und alle in IV/IV zu überführen, wurde im Dezember 2024 aufgegeben. Beide Klassen bleiben 2026 vollständig bestehen.
Stand: 2026-11-04. Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Die Angaben basieren auf den veröffentlichten Rechengrößen für 2026; kurzfristige Gesetzesänderungen können abweichen.