Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist das maximale Einkommen, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden; Einkommensteile darüber bleiben beitragsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) begrenzt die Sozialversicherungsbeiträge nach oben. Wer mehr verdient, zahlt auf den Teil über der Grenze keine Beiträge mehr. Dadurch steigt das Netto bei hohem Einkommen überproportional an.
2026 gelten folgende Grenzen: Für Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro pro Monat (101.400 Euro pro Jahr, einheitlich für West und Ost). Für Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro pro Monat (69.750 Euro pro Jahr). Wer mehr als 5.812,50 Euro monatlich verdient, kann unter bestimmten Voraussetzungen in die private Krankenversicherung wechseln, wenn er die Versicherungspflichtgrenze überschreitet.
Die Grenzen werden jedes Jahr zum 1. Januar angepasst und orientieren sich an der Lohnentwicklung. Im Rechner werden sie automatisch für das gewählte Steuerjahr berücksichtigt.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich über der Beitragsbemessungsgrenze verdiene?
Auf Einkommensteile über der Grenze fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das Netto steigt daher bei Gehältern über der Grenze stärker als proportional.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?
8.450 Euro pro Monat für Renten- und Arbeitslosenversicherung, 5.812,50 Euro pro Monat für Kranken- und Pflegeversicherung.
Gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch für Sonderzahlungen?
Ja. Auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni werden in dem Monat, in dem sie ausgezahlt werden, auf die monatliche Grenze angerechnet. Darüber hinausgehende Anteile sind beitragsfrei.
Stand: 2026-11-04. Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Alle Beträge für das Steuerjahr 2026 in Deutschland.
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