Sozialversicherung

Die Sozialversicherung umfasst die fünf Pflichtversicherungen für Arbeitnehmer: Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Die Sozialversicherung ist das Kernstück des deutschen Sozialsystems. Für Arbeitnehmer umfasst sie fünf Zweige: Rentenversicherung (18,6 %), Krankenversicherung (14,6 % Basisbeitrag plus Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, im Schnitt 2,9 %), Pflegeversicherung (3,4 % bzw. 4,4 % für Kinderlose ab 23), Arbeitslosenversicherung (2,6 %) und Unfallversicherung (nur Arbeitgeberanteil).

Die Beiträge werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen, bei der Pflegeversicherung gilt der Kinderlosenzuschlag ausschließlich für den Arbeitnehmer. Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze, ab der keine weiteren Beiträge fällig werden.

Selbständige sind von der gesetzlichen Sozialversicherung meist ausgenommen und müssen eigenverantwortlich vorsorgen. Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgruppen wie Handwerker und freie Mitarbeiter unter bestimmten Bedingungen.

Sozialabgaben berechnen

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Wie viel Sozialabgaben zahle ich als Arbeitnehmer?

Rund 20 Prozent des Bruttolohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei 3.000 Euro brutto sind das rund 620 Euro Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber zahlt etwa denselben Betrag zusätzlich.

Ab welchem Gehalt gibt es keine Sozialabgaben mehr?

Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine weiteren Beiträge fällig: 2026 liegt sie bei 8.450 Euro pro Monat für Renten- und Arbeitslosenversicherung bzw. 5.812,50 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung.

Zahlen Minijobber Sozialabgaben?

Bei einem Minijob bis 556 Euro monatlich zahlt der Arbeitnehmer keinen oder nur einen reduzierten Rentenversicherungsbeitrag (3,6 %). Der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben.

Stand: 2026-11-04. Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Alle Beträge für das Steuerjahr 2026 in Deutschland.

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