Probezeit
Die Probezeit ist der Anfangszeitraum eines Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Kündigungsfrist; sie darf maximal sechs Monate betragen.
Die Probezeit ermöglicht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden. Während der Probezeit gilt eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist von nur zwei Wochen, ohne dass es auf einen bestimmten Termin ankommt. Die Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein und darf maximal sechs Monate dauern.
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach sechs Monaten Beschäftigung. In der Probezeit kann also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ohne besondere Begründung mit zwei Wochen Frist kündigen.
Während der Probezeit gelten alle anderen Rechte wie im regulären Arbeitsverhältnis: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nach vier Wochen Beschäftigung), Urlaubsanspruch anteilig und Anspruch auf korrekte Lohnabrechnung. Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate ist nicht möglich.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
Wie lange darf die Probezeit dauern?
Maximal sechs Monate. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich. Nach sechs Monaten greifen der volle Kündigungsschutz und die regulären Kündigungsfristen.
Was ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Zwei Wochen, ohne Bindung an einen bestimmten Termin. Beide Seiten können innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja, anteilig. Für jeden vollständigen Beschäftigungsmonat entsteht 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs. Bei sechs Monaten Probezeit wäre das die Hälfte des Jahresurlaubs.
Stand: 2026-11-04. Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Alle Beträge für das Steuerjahr 2026 in Deutschland.
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