Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist bestimmt, wie lange nach Ausspruch der Kündigung das Arbeitsverhältnis noch weiterläuft; gesetzliche Fristen steigen mit der Betriebszugehörigkeit.
Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber steigt die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Nach zwei Jahren ein Monat, nach fünf Jahren zwei Monate, bis zu sieben Monaten nach 20 Jahren. Tarifverträge und individuelle Vereinbarungen können längere Fristen vorsehen.
Wichtig: Die Kündigungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Kündigung zugegangen ist, d. h. wenn der Empfänger die Möglichkeit hatte, von ihr Kenntnis zu nehmen (z. B. Briefkasten geleert, Einschreiben abgeholt). Ein per Post geschicktes Kündigungsschreiben gilt in der Regel am übernächsten Werktag nach Versand als zugegangen.
Außerordentliche (fristlose) Kündigungen aus wichtigem Grund sind ohne Frist möglich, müssen aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Grundes ausgesprochen werden.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist nach 10 Jahren?
Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber vier Monate zum Monatsende. Für den Arbeitnehmer gilt weiterhin die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen, sofern nicht anders vereinbart.
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Mit dem Zugang der Kündigung beim Empfänger. Das ist der Zeitpunkt, zu dem dieser die Möglichkeit hatte, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, also z. B. wenn der Brief im Briefkasten liegt und es keine besonderen Umstände gibt.
Kann man die Kündigungsfrist verkürzen?
Für Arbeitnehmer ist eine Verkürzung auf unter vier Wochen in Tarifverträgen möglich. Im Aufhebungsvertrag kann jede Frist einvernehmlich vereinbart werden. Für Arbeitgeber ist eine Verkürzung unter die gesetzliche Frist grundsätzlich nicht möglich.
Stand: 2026-11-04. Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Alle Beträge für das Steuerjahr 2026 in Deutschland.
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