Krankenkassenvergleich 2026: Zusatzbeitrag und Netto
| Krankenkasse | Zusatzbeitrag | Netto pro Jahr |
|---|---|---|
| BKK firmus | 2,18 % | +120 € |
| BKK Public | 2,50 % | +67 € |
| TUI BKK | 2,50 % | +67 € |
| Handelskrankenkasse (hkk) | 2,59 % | +51 € |
| Audi BKK | 2,60 % | +50 € |
| Techniker Krankenkasse | 2,69 % | +35 € |
| WMF BKK | 2,85 % | +8 € |
| HEK, Hanseatische Krankenkasse | 2,89 % | +1 € |
| SKD BKK | 2,98 % | -13 € |
| AOK NordWest, Die Gesundheitskasse | 2,99 % | -15 € |
- Den Zusatzbeitrag zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber je zur Hälfte, nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Netto mit amtlicher Lohnsteuer 2026, kinderlos ab 23 Jahren, wenn keine Kinder angegeben sind.
- Ohne Angabe Ihrer Kasse vergleicht der Rechner mit dem amtlichen Durchschnitt von 2,9 %; tatsächlich erhoben wurden im Schnitt 3,13 % (Bundesgesundheitsministerium, Juni 2026), Ihre Ersparnis kann also höher sein.
- Betriebskrankenkassen, die nur für Beschäftigte ihres Trägerbetriebs offen sind, fehlen in der Liste.
- Kassen unterscheiden sich auch bei Zusatzleistungen und Service; der Beitrag ist nur ein Kriterium.
Die günstigsten bundesweit wählbaren Krankenkassen
| Krankenkasse | Zusatzbeitrag |
|---|---|
| TUI BKK | 2,50 % |
| Handelskrankenkasse (hkk) | 2,59 % |
| Audi BKK | 2,60 % |
| Techniker Krankenkasse | 2,69 % |
| WMF BKK | 2,85 % |
| HEK, Hanseatische Krankenkasse | 2,89 % |
| BKK Linde | 2,99 % |
| DAK-Gesundheit | 3,20 % |
| Debeka BKK | 3,25 % |
| BARMER | 3,29 % |
Insgesamt erheben 91 Krankenkassen einen Zusatzbeitrag: 34 sind bundesweit wählbar, 37 nur in bestimmten Ländern und 20 nur für Beschäftigte ihres Trägerbetriebs. Regionale Kassen wie die AOKs können Sie wählen, wenn Sie im jeweiligen Land wohnen oder arbeiten. Der Rechner oben zeigt alle Kassen, die in Ihrem Land offen sind.
Wie viel ein Wechsel wirklich bringt
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist bei allen Kassen gleich; unterschiedlich ist nur der Zusatzbeitrag. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen beides je zur Hälfte. Ein Prozentpunkt weniger Zusatzbeitrag spart Ihnen also einen halben Prozentpunkt Ihres Bruttos, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Weil der Krankenkassenbeitrag die Lohnsteuer etwas mindert, ist der Netto-Vorteil ein wenig kleiner als die Beitragsersparnis; der Rechner berücksichtigt das mit der amtlichen Lohnsteuer.
Wechseln: Bindungsfrist und Sonderkündigungsrecht
Sie sind mindestens 12 Monate an Ihre Kasse gebunden. Danach können Sie wechseln: Sie stellen den Antrag bei der neuen Kasse, die alte Kasse wird elektronisch informiert, eine eigene Kündigung ist nicht nötig. Die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Ihrer Erklärung.
Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, dürfen Sie auch vor Ablauf der 12 Monate wechseln, und zwar bis zum Ende des Monats, für den der höhere Beitrag erstmals gilt. Beispiel: Erhöht Ihre Kasse zum 1. Januar 2027, können Sie bis 31. Januar 2027 wechseln; die alte Mitgliedschaft endet dann Ende März 2027. Seit 30. Juli 2026 müssen die Kassen ihre Mitglieder nicht mehr in einem eigenen Brief auf dieses Recht hinweisen. Prüfen Sie deshalb selbst, ob Ihre Kasse erhöht.
Zusatzbeitrag 2027
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt amtlich 2,9 %. Den Wert für 2027 gibt das Bundesgesundheitsministerium bis 1. November 2026 bekannt; die einzelnen Kassen legen ihre Sätze für 2027 meist im Dezember fest. Diese Seite wird dann aktualisiert.
Häufige Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber den Wechsel melden?
Die neue Kasse meldet den Wechsel; Ihrem Arbeitgeber geben Sie die neue Kasse an, damit er die Beiträge dorthin abführt.
Gilt das auch für Studierende, Rentner und Selbstständige?
Auch sie zahlen den Zusatzbeitrag ihrer Kasse. Studierende und freiwillig versicherte Selbstständige tragen ihn allein; bei Rentnern teilt ihn die Rentenversicherung, eine Änderung gilt dort erst ab dem zweiten Folgemonat.
Was bleibt mir insgesamt netto?
Das zeigt der Brutto-Netto-Rechner; dort können Sie den Zusatzbeitrag Ihrer Kasse eintragen.
Quellen: Übersicht der Zusatzbeitragssätze des GKV-Spitzenverbands nach Paragraf 242 Abs. 5 SGB V (Stand 8. Oktober 2026; Namen mit Komma statt Bindestrich dargestellt), Paragrafen 175, 242, 242a, 249 SGB V, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228), SV-Rechengrößenverordnung 2026, BMF-Programmablaufplan 2026. Stand 2026-11-04.